10.04.2026
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts stellt das Verfahren gegen die UBS wegen Strafbarkeit des Unternehmens aufgrund Verfahrenshindernisses infolge Untergangs der Credit Suisse ein (SK.2025.57b)



Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts stellt das Verfahren gegen die UBS Group AG und UBS AG, welche die Credit Suisse Group AG und Credit Suisse AG übernommen hatten, aufgrund Verfahrenshindernisses ein. Dies, da die Credit Suisse durch die Fusion mit der UBS als strafrechtliches Rechtssubjekt unterging. Gegenstand war die Strafbarkeit des Unternehmens nach Art. 102 in Verbindung mit Geldwäscherei gemäss Art. 305bis des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit mutmasslich deliktischen Geldern aus Kreditvergaben an mosambikanische Staatsunternehmen.

Im Zusammenhang mit mutmasslich deliktischen Geldern aus Kreditvergaben, gewährt durch von der Credit Suisse AG gehaltene Gesellschaften in London an mosambikanische Staatsunternehmen in den Jahren 2013/2014 erhob die Bundesanwaltschaft am 25. November 2025 bzw. 15. Dezember 2025 Anklage gegen die UBS Group AG und UBS AG (nachfolgend gemeinsam «UBS») wegen Strafbarkeit der beiden Unternehmen gemäss Art. 102 StGB i.V.m. Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB. Gleichzeitig klagte sie eine Mitarbeiterin der damaligen Credit Suisse AG wegen Geldwäscherei an. Laut Anklage sollen im Jahr 2016 bei der Credit Suisse Group AG und deren Tochtergesellschaft Credit Suisse AG (nachfolgend gemeinsam «Credit Suisse») aufgrund organisatorischer Mängel Geldwäschereihandlungen nicht verhindert worden sein.

Da die UBS die Credit Suisse mittels Absorptionsfusion in den Jahren 2023/2024 übernommen und deren Tätigkeit unverändert weitergeführt habe, sei der Organisationsmangel innerhalb der Credit Suisse der UBS als Nachfolgeunternehmen vorzuwerfen.

Nach Anklageerhebung stellte die UBS bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») den Antrag, das Strafverfahren gegen die UBS wegen Vorliegens eines definitiven Verfahrenshindernisses einzustellen. Als Verfahrenshindernisse gelten bspw. der Eintritt der Verjährung, die mangelnde Verhandlungsfähigkeit oder der Tod der beschuldigten Person.

Kein Übergang einer Strafbarkeit von der Credit Suisse auf die UBS
Mit Verfügung vom 8. April 2026 stellt die Strafkammer das Verfahren gegen die UBS ein. Die Strafkammer gelangt zum Schluss, dass mit dem Untergang der Credit Suisse und deren Löschung im Handelsregister die mutmassliche strafrechtliche Verantwortliche eines behaupteten Organisationsverschuldens wegfiel. Damit liegt ein Verfahrenshindernis vor. Dieses bewirkt gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO die Einstellung des gegen die UBS geführten Strafverfahrens. 

Bei der Frage einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Unternehmensfusionen sind dieselben Grundsätze wie für natürliche Personen anzuwenden. Demzufolge setzt das Strafrecht auch bei Unternehmen eine persönliche Schuld voraus. Gestützt auf Notrecht des Bundesrats übernahm die UBS mittels Absorptionsfusion die Credit Suisse. Die Credit Suisse wurde im Handelsregister gelöscht, verlor ihre Banklizenz sowie ihre Rechtspersönlichkeit und ging demzufolge unter. Die UBS hatte im anklagerelevanten Zeitraum, im Jahr 2016, keinen Einfluss auf die Aufbau- und Ablauforganisation der Credit Suisse und war insbesondere nicht in der Lage, auf deren Geldwäschereiabwehr steuernd einzuwirken. Eine Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit mit Auferlegung einer Unternehmensbusse als strafrechtliche Sanktion auf die UBS würde nach Auffassung der Strafkammer gegen das Schuldprinzip verstossen und damit im Widerspruch mit den Grundsätzen der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehen. 

Gegen die Einstellungsverfügung der Strafkammer kann Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Das Strafverfahren gegen die Mitarbeiterin der damaligen Credit Suisse wird weitergeführt.

Verfügung SK.2025.57b vom 8. April 2026

Kontakt:
Estelle de Luze, Medienbeauftragte, presse@bstger.ch, Tel. 058 480 68 68





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